Betreuung in Ihrem Zuhause

Durch das Pflegestärkungsgesetz 2 stehen Ihnen als Pflegebedürftigem ab 01.01.2017 neue Leistungen für Ihre Betreuung und die Entlastung Ihrer Angehörigen zu.

 

Der Anspruch auf Betreuungsleistungen wurde seid letztem Jahr ausgeweitet,

d. h., jedem, der einen Pflegegrad von 1 - 5 hat, erhält einen zusätzlichen

Betreuungsbetrag von bis zu 125 € pro Monat, unabhängig von der Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit.

 

Diese neuen Leistungen können Sie für zusätzliche Betreuungs-und Entlastungsleistungen, wie z. B. Haustierservice, Ausflüge, Spielenachmittagtage, Begleitung beim Besuch von Angehörigen oder Begleitung ins Kino, Restaurant/Biergarten,  Einkaufen und vieles mehr einsetzen.

 

Wenn Sie die Leistung nicht abrufen, wird der Betrag verfallen, denn eine Auszahlung wie beim Pflegegeld ist nicht möglich.

 

Wünschen Sie darüber hinaus Betreuungs-und Entlastungsleistungen?

 

Kein Problem:

 

Wenn Ihre Grundpflege sichergestellt ist, weil beispielsweise Ihre

Angehörigen Sie unterstützen, können Sie ab dem nächsten Jahr bis zu 40 % des Leistungsbetrags der ambulanten Pflegesachleistung

für Betreuungs-und Entlastungsangebote einsetzen.

 

Mehr Flexibilität bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Die Leistungen der Kurzzeit-und Verhinderungspflege werden ausgebaut und können besser miteinander kombiniert werden, d. h.,

zugunsten der Verhinderungspflege können Sie bis zu 50% des

Jahresbetrags der Kurzzeitpflege über eine Dauer von bis zu 6 Wochen verwenden.

Für die Verhinderungs-und Kurzzeitpflege stehen Ihnen jeweils 1.612 € im Jahr zur Verfügung. Bei bis zu 6 Wochen Verhinderungspflege sind es bis zu 2.418 € im Jahr.