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Pflegestärkungsgesetz 2 seit dem 01.01.2017

Seit Jahresbeginn ist schon häufig über die Pflegereform berichtet worden. Politiker machen bei jeder Gelegenheit deutlich, dass viele Verbesserungen für Pflegebedürftige kommen werden und dass Millionen Euro zusätzlich in die Pflegeversicherung fließen werden.

Sicherlich haben Sie sich auch schon gefragt, was sich konkret ab 01.01.2017 für Sie ändern wird und auf was Sie achten sollen.

Wir, als ihr kompetenter Pflegedienst, haben uns schon im Vorfeld auf die Pflegereform und die damit verbundenen Neuerungen vorbereitet. Gerne beantworten wir Ihnen nachfolgend die zentralen Fragen zur künftigen Versorgung und den Rahmenbedingungen.

Die grundlegendste Änderung betrifft das Verständnis von Pflegebedürftigkeit.

Bisher lag der Fokus des MDK auf körperlichen Einschränkungen. Besonders die Leistungen zur Versorgung dementiell erkrankter Personen blieben größtenteils unberücksichtigt. Dies ändert sich nun mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff dahingehend, dass auch diese Leistungen gleichberechtigt Berücksichtigung finden.

Aus dem neuen System der Feststellung resultiert dann auch ein neues System der Eingruppierung in fünf sogenannte Pflegegrade, in die alle Pflegebedürftige ab dem 01.01.2017 überführt werden/wurden.

Damit Sie einen ersten Überblick bekommen, haben wir für Sie einige wichtige Informationen zusammengestellt.

 

Wie erfolgt/te die Überführung in die Pflegegrade?

Es ist wichtig zu wissen, dass die Pflegekasse die Überführung auf Grund gesetzlicher Regelungen automatisch duchführt. Es ist also keine erneute Begutachtung durch den MDK nötig.

Das Prinzip ist einfach:

·      Pflegebedürftige ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz

(ohne eAk) werden dem nächst höheren Pflegegrad zugewiesen

  •  Pflegebedürftige mit erheblich   eingeschränkter Alltagskompetenz (mit eAk) werden dem übernächst höheren Pflegegrad zugewiesen.

 

Wenn Sie sich bei der Versorgung und Pflege, Unterstütung durch einen ambulanten Pflegedienst holen dann stehen Ihnen sogennante Sachleistungen zur Verfügung. Dieses Geld wird nicht an Sie ausgezahlt. Sie können sich hierfür Leistungen von einem Pflegedienst einkaufen, der wiederum mit der Pflegekasse die Leistungen abrechnet.

Sollte von dem Sachleistungsbetrag ein gewisser Prozentsaz übrig bleiben, so wird es Anteilmässig mit dem Pflegegeld (siehe nächster Absatz) verechnet und sie bekommen den prozentual übrig geblieben Teil des Pflegegeldes auusgezahlt.

 

Überblick der Überführung in Pflegegrade im Bereich der Sachleistungen:

Von                                                                        Nach

Pflegestufe 0                                                         Pflegegrad 1

€ 231                                                                      € 125

 

Pflegestufe 0 mit eAk                                           Pflegegrad 2

                                                                               € 689

 

Pflegestufe 1                                                          Pflegegrad 2

€ 468                                                                      € 689

 

Pflegestufe 1 mit eAk                                            Pflegegrad 3

                                                                               € 1298

 

Pflegestufe 2                                                          Pflegegrad 3

€ 1144                                                                     € 1298

 

Pflegestufe 2 mit eAk                                             Pflegegrad 4

                                                                               € 1612

 

Pflegestufe 3                                                           Pflegegrad 4

€1612                                                                      € 1612

 

Pflegestufe 3 mit eAk                                             Pflegegrad 5

                                                                               € 1995

 

Ob eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt, ist aus dem letzten Gutachten der Pflegebedürftigkeit durch den MDK zu entnehmen.

Wieviel Pflegegeld bekomme ich in meinem Pflegegrad?

Wenn Sie keine Hilfe durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen und die Pflege selbst sicher stellen dann steht Ihnen das sogenannte Pflegegeld zur Verfügung. Dies wird nun wie folgt aufgeteilt:

Pflegegrad 1                  0 €

Pflegegrad 2              316 €

Pflegegrad 3              545 €

Pflegegrad 4              728 €

Pflegegrad 5              901 €

 

Ist ein individueller Antrag auf Begutachtung trotz automatischer Überführung möglich ?

Die automatische Überführung in einen Pflegegrad soll sicherstellen, dass jedem Pflegebedürftigen ein Pflegegrad zugewiesen ist. Die medizinischen Dienste (MDK) werden nicht alle Pflegebedürftigen zeitnah neu begutachten können.  Trotzdem hat jeder Pflegebedürftige die Möglichkeit einen Antrag auf Neubegutachtung zu stellen, der auch bearbeitet werden muss.

 

Hier ist wichtig zu wissen:

·      Der Pflegebedürftige darf, auch nach der Begutachtung ab 01.01.2017 nicht schlechter gestellt werden als bei einer automatischen Überführung.

·      In der Regel wird eine Neubegutachtung kein besseres Ergebnis bringen, da die automatische Überführung großzügig geregelt ist.

 

Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI

Ab 01.01.2017 hat jeder Pflegebedürftige Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von € 125 monatlich. Der Übertrag in das darauffolgende Jahr, sowie die Möglichkeit des Ansparens ist weiterhin gegeben.

In wenigen Ausnahmefällen besteht auch nach der Neuregelung weiterhin ein Anspruch auf € 208 monatlich. Diese Regelung greift nur, wenn die übrigen Leistungen der Pflegereform nicht um mindestens € 83 monatlich steigen, Die wird in der Regel nur bei Härtefällen der Pflegestufe 3 zutreffen.

 

Ändert sich etwas an den vereinbarten Leistungen mit dem Pflegedienst?

 

Änderungen  wurden bislang mit den Pflegekassen nicht vereinbart.

Wir leisten die Versorgung  ab dem 01.01.2017 wie gewohnt weiter.

Sollten Änderungen in Kraft treten, werden wir sie rechtzeitig informieren.

Selbstverständlich haben Sie jederzeit die Möglichkeit Ihren Leistungsumfang zu erweitern. Wir beraten Sie gerne.

Haben Sie weitere Fragen? Dann zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf. Wir beraten Sie gerne.